Satzung des Obst- und Gartenbauverein Eisemroth e.V.

Vereinssatzung nach EU-DSGVO

Satzung des Obst- und Gartenbauverein Eisemroth e.V.  

 – Vereinssatzung nach EU-DSGVO

Beschluss durch die Jahreshauptversammlung am 30. April 2022

 

 

  • 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Eisemroth“

(2)   Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener    Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in 35768 Siegbach, Ortsteil Eisemroth.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein folg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

(2)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Obstanbaus, der Garten- und Landschaftspflege, des Natur- und Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, die Verschönerung des Ortsbildes und die Förderung des Heimatgedankens.

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung, Ausbildung und Fortbildung auf allen Gebieten des Satzungszwecks, durch die Erhaltung und Verbesserung naturnaher Landschaft, durch die Erhaltung und Pflege landschaftsprägender Obstgehölze sowie durch Beratung und Mitarbeit bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes der Gemeinde Siegbach.

(4)   Der Verein betreibt am Dellsches Berg zu Ausbildungs- und Versuchszwecken eine eigene Obstanlage (gepachtet von der Gemeinde Siegbach). Über deren Pflege und Nutzung entscheidet der Vorstand.

 

  • 3 Vereinstätigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

  • 4 Eintritt der Mitglieder

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  • 5 Austritt der Mitglieder

(1)   Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft.

(2)   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.  

(3)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(4)   Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

  • 6 Ausschluss der Mitglieder

(1)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3)  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4)  Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5)  Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss

entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6)  Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7)  Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich „eingeschrieben“ mitgeteilt werden.

 

  • 7 Streichung der Mitgliedschaft

(1)  Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)  Die Streichung der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag länger als 6 Monate in Verzug ist und den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten (von der Absendung der Mahnung an) voll entrichtet.

 

  • 8 Mitgliedsbeitrag

(1)  Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.

(2)  Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung

(3)  Der Beitrag ist jährlich für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt durch Nutzung des SEPA-Lastschriftmandates, welches dem Kassierer schriftlich vorliegt.

(4)  Bei Eintritt ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

(5)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

  • 9 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung) und

(2)  die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung).

 

  • 10 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

(2)  Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Baumwart, dem Gerätewart und 2 Beisitzern.

(4)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstands im Amt.

(5)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vereinsvorstand darf nur über Ausgaben im Rahmen des Guthabens verfügen.

 

  • 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das gilt nur im Innenverhältnis.

 

  • 12 Berufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
  3. c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

 

(2)   In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1

         Buchstabe b) zu berufenden Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

  • 13 Form der Berufung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, durch die Presse oder auf der Vereinsseite im Internet unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2)  Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.

(3)  Die Frist beginnt mit dem Tag der Einladung der Mitglieder.

  • 14 Beschlussfähigkeit

(1)  Beschlussfähig ist jede ordentlich berufende Mitgliederversammlung (Ausnahme: §14, Abs. 2).

(2)  Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

(3)  Ist eine Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins vornehmen will, nach Abs. 2 nichtbeschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Verhandlungstag stattfinden, muss aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

(4)  Die Einladung zu der weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte

Beschlussfähigkeit (Absatz 5) enthalten.

(5)  Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

  • 15 Beschlussfassung

(1)  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

(2)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)  Zu einem Beschluss, der einige Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  • 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Beschlüsse, die in einer Versammlung gefasst werden, müssen in Form eines Protokolls   

schriftlich fixiert werden.

(2)  Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, vom Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterschreiben.

(3)  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

  • 17 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 14 der Satzung) aufgelöst werden.

(2)  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Siegbach, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  • 18 Datenschutz im Verein

 

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft übergeordneten Verbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und von Funktionsträgern digital gespeichert:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Telefonnummer
  • E-Mailadresse
  • Bankverbindung
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

 

(2)   Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(3)   Personenbezogene Daten unserer Mitglieder an den Kreisverbandes weitergegeben z.B. für Ehrungen oder als Funktionsträger

  • Name
  • Vorname
  • Vereinszugehörigkeit
  • Funktion im Vereinsvorstand mit Telefonnummer, Anschrift und Emailanschrift

 

(4)   Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

(5)   Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Verwendung der Aufnahmen werden im berechtigten Interesse der Mitglieder zum Zwecke der generellen Pressearbeit des Vereins genutzt. Die Einwilligung hierzu ist freiwillig und zweckgebunden und kann widerrufen werden.

 

(6)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

(7)   Jedes Vereinsmitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

(8)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

(9)  Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

(10)   Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt, wenn mehr als 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

 

Vorstand des Obst- und Gartenbauverein Eisemroth e.V.

Siegbach, den 30. April 2022